Allgemeine Geschäftsbedingungen Aktionär TV GmbH

Für die Verträge zwischen Aktionär TV AG, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach und ihren Vertragspartnern die Werbezeiten oder Werbeleistungen des Aktionärs TV erwerben wollen gelten ausschließlich folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fernsehwerbung:

1. Definitionen

AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Auftrag ist der Vertrag zwischen Aktionär TV und dem Auftraggeber über die Ausstrahlung von Werbesendungen oder Werbeleistungen im TV - Programm des Aktionär TV. Auftraggeber kann der Werbungstreibende selbst oder seine Agentur sein. Der Auftraggeber beauftragt die Werbung oder Werbeleistung, ist zur Zahlung verpflichtet und gemäß diesen AGB zur Durchführung eines Auftrages und eventuellen Nebenleistungen. Das Programm von Aktionär TV ist ein IPTV Programm. Das heißt der Hauptverbreitungsweg ist das Internet. Aktionär TV ist das Programm, das unter www.deraktionaer.tv ausgestrahlt wird und über weitere Plattformen im Internet. Sendematerial/Werbematerial sind die vom Auftraggeber einzureichenden Vorlagen für die Werbesendungen, z. B. Storyboard, Bild - und Tonträger.

Sonderwerbeformen: Sonderwerbeformen umfassen alle sonstigen Formen der Präsentation von Produkten oder Marken im Fernsehprogramm, soweit diese Formen nicht Werbespots sind. Werbeinsel bezeichnet die aufeinanderfolgende Ausstrahlung mehrerer Werbespots. Werbesendung ist der Oberbegriff für Werbespot und Sonderwerbeform. Werbespot ist ein werblich gestalteter Film, in dem ein Produkt oder eine Dienstleistung innerhalb einer Werbeinsel im Fernsehprogramm beworben wird.

2. Vertragsschluss mit dem Aktionär TV

Aufträge werden für Aktionär TV erst durch schriftliche Bestätigung oder Bestätigung auf elektronischem Weg (Telefax, E-Mail) rechtsverbindlich. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform. Werbesendungen werden unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm des Veranstalters. Es besteht keine Verpflichtung von Aktionär TV, eine Werbesendung vor Annahme des Auftrags anzusehen oder in sonstiger Weise zu prüfen. Jedoch behält sich Aktionär TV auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen vor und ist dazu rechtlich verpflichtet, Werbesendungen wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der technischen Form nach einheitlich sachlich gerechtfertigten Grundsätzen zurückzuweisen. Die Gründe für die Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen für die vorgesehenen Ausstrahlungen. Da rüber hinausgehende Schadenersatzforderungen können nicht geltend gemacht werden. Der Aufraggeber übernimmt die volle Haftung für den Inhalt seiner Werbesendung und stellt von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere auch von Ansprüchen wegen Verletzung von Urheber - , Wettbewerbs - oder Persönlichkeitsrechten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung frei. Wird in Werbeeinschaltungen Musik von Tonträgern eingesetzt, die GEMApflichtig sind, hat der Auftraggeber die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben (Produzent, Komponist, Titel, Länge der verwendeten Musik mit Schaltplänen) mitzuliefern und die GEMA - Kosten zusätzlich zu übernehmen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Werbesendungen. Dies gilt auch dann, wenn Aktionär TV oder ein beauftragtes Unternehmen die Produktion durchführt.

3. Tarif und Bezahlung von Werbeleistungen

3.1 Tarif ist die, in Geld zu zahlende, Vergütung für eine Werbeleistung des Aktionär TV. Für Akquisition und Abwicklung der Werbeeinschaltungen gilt der festgesetzte und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Tarif. Der Auftraggeber hat die Tarife zur Kenntnis genommen und als Gegenleistung für die Werbeleistung akzeptiert. Der Rechnungsbetrag errechnet sich aus der im Auftrag festgelegten Mindestausstrahlungsdauer der Werbespots im Rechnungszeitraum in Verbindung mit den aus der jeweils gültigen Preisliste ermittelten Sekundenpreisen. Die dort genannten Preise verstehen sich jeweils in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. In den Preisen nicht enthalten sind ggf. anfallende Urheber - bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen, die wegen der ausgestrahlten Werbesendung an Verwertungsgesellschaften, wie z. B. die GEMA, zu zahlen sind. Die in den Tarifen ausgewiesene Vergütung gilt nicht für jegliche Sonderwerbeformen und Sponsoringhinweise. Insoweit werden Einzelvergütungen von Aktionär TV festgesetzt.

3.2 Rabatte. Alle Rabatte bedürfen der Betätigung in der Auftragsbestätigung um wirksam zu sein. Die in der Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme für, innerhalb eines Kalenderjahres bestellte und ausgestrahlte Werbespots gewährt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten. OTC - Rabatt. 50% Rabatt auf die Ausstrahlung des Pflichthinweises bei Werbung für Pharmaprodukte im Sinne des § 4 (3) HWG wird gewährt, sofern der Pflichthinweis dem von OWM bzw. BAH empfohlenen Standard (grauer Hintergrund, weißer Text, 4 Sekunden Länge) entspricht. Bei Abweichungen entfällt die Rabattierung.

3.3 Vertragsschluss unter Beteiligung von Agenturen oder sonstigen Mitteln. Wird der Vertrag, wie branchenüblich, über eine Agentur oder einen Mittler vermittelt, sind Agentur und Werbungtreibender gemeinsam Vertragspartner von Aktionär TV und haften gesamtschuldnerisch für die vertraglichen Verpflichtungen. Tritt nur die Agentur auf, so hat sie den jeweils vertretenen Werbungtreibenden namentlich zu benennen. Aktionär TV ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Die aktuell gültigen – Tarife sind von Werbemittlern und Werbeagenturen gegenüber Werbungtreibenden von den Agenturen einzuhalten. Insbesondere dürfen sie keinen höheren Tarif an den Werbungtreibenden weiter geben und sich vergüten lassen. Erteilen Werbeagenturen oder Werbemittler Aufträge für Werbesendungen, können diese, falls sie die jeweiligen Werbungtreibenden werblich beraten und die entsprechenden Dienstleistungen nachweisen, soweit branchenüblich, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% der um etwaig gewährte Rabatte gekürzten Brutto - Einschaltpreise (ausschließlich Mehrwertsteuer) enthalten. Werbeagenturen oder Werbemittler können die Agenturvergütung erhalten, soweit und solange sie die an Aktionär TV erteilten Aufträge mit Aktionär TV abwickeln, und Aktionär TV die für die Ausstrahlung vereinbarte Vergütung erhalten hat. Aktionär TV bleibt die Gewährung oder Anpassung der Agenturvergütung an sich ändernde Branchengepflogenheiten vorbehalten. Ein eventueller Agenturrabatt gilt nicht für Special Ads. gegenüber Kleinst - oder Scheinagenturen behält sich Aktionär TV die Ablehnung des Agenturrabattes vor. Bei der Veränderung eines sonstigen Rabattes durch Zubuchung oder Storno wird der Agenturrabatt neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Gutschrift. Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an Aktionär TV ab. Aktionär TV nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Aktionär TV ist berechtigt, diese dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist. Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen. Konzernrabatte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung. Die Gewährung von Konzernrabatten setzt voraus, dass der Konzernstatus des Auftraggebers zum 1. Januar des Kalenderjahres besteht. Der Konzernstatus ist von bestehenden Konzernkunden jährlich bis zum 30. September nachzuweisen. Konzerneintritte müssen bis zum 30. Juni nachgewiesen werden, ansonsten ist eine Berücksichtigung im betreffenden Jahr nicht möglich; Konzernaustritte sind unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis des Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personenhandelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges zu er bringen. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt, bei Konzernaustritt innerhalb des Jahres findet eine anteilige Rabattgewährung statt. Ein Konzern im Sinne dieser Bestimmung ist die kapitalmäßige Beteiligung des Mutterunternehmens an dem/den Tochterunternehmen mit mehr als 50 %. Die Vorschriften der §§ 15 ff. AktG finden keine Anwendung. Aktionär TV ist berechtigt, zu Unrecht gewährte Konzernrabatte auch für abgelaufene Jahre zurückzufordern bzw. nachzubelasten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungsstellung. Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Aktionär TV - Konto. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Rechnungen sind jeweils ohne Abzüge vor Erstausstrahlung zur Zahlung fällig. Werbesendungen werden im Regelfall monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens drei Werktage vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats ohne Abzug auf dem Aktionär TV - Konto eingehen, andernfalls kann Aktionär TV die Ausstrahlung verweigern.

4.2 Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber Aktionär TV geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.

4.3 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem Aktionär TV Konto eingeht. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax - Sendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist Aktionär TV berechtigt, weitere Ausstrahlungen zu unterlassen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. Aktionär TV berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassenen Ausstrahlungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen. Aktionär TV ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Aktionär TV anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Aktionär TV anerkannt ist.

5. Preisänderungen

Aktionär TV behält sich das Recht vor, die allgemeine Preisliste auch für bereits vereinbarte Aufträge jederzeit zu ändern. Preisänderungen für vereinbarte und bestätigte Aufträge werden nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach entsprechender Mitteilung an den Werbung s treibenden wirksam. Der Auftraggeber kann zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tariferhöhung vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich erklären, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Längere Laufzeiten eines Tarifs müssen im Einzelfall für den einzelnen Auftrag im Voraus schriftlich vereinbart werden. Der Tarifpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Produktionskosten werden nach Kostenvoranschlag gesondert berechnet, ebenso Kosten für eventuelle Kopierarbeiten. Umfasst der Auftrag außer der Schaltung von Werbung auch deren Herstellung, so gelten auch die nachfolgenden Sonderbedingungen: Aktionär TV ist berechtigt, den Produktionsauftrag an eine Drittfirma weiterzugeben, die die Herstellung durchführt. Aktionär TV wird den Auftraggeber bei der Gestaltung von Inhalten beraten. Vor Produktionsbeginn wird der Auftraggeber dem Produktions - Team die Inhalte der Werbesendung mitteilen. Er hat hierfür die Länge zu berücksichtigen. Zugleich ist verbindlich schriftlich festzulegen, welche Texteinblendungen vorgenommen werden sollen. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, die gefertigten Werbetexte und Bewegtbildeinblendungen abzunehmen. Eine Abnahme hat spätestens 2 Werktage vor Erstausstrahlung der Werbung zu erfolgen. Macht der Auftraggeber bis dahin nicht von seinem Abnahmerecht Gebrauch, gilt die Werbung als einwandfrei und vertragsgemäß hergestellt.

6. Kündigung eines Auftrages

Der Auftraggeber ist berechtigt, bis sechs Wochen vor Ausstrahlung von Werbespots den Auftrag ganz oder teilweise unter Angabe von Gründ en und Zustimmung von Aktionär TV zu kündigen. Aufträge über Sonderwerbeformen sind nicht kündbar. Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für Aktionär TV gilt auch die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7. Rechte, Fernsehnutzungsrecht, Garantien

7.1 Rechteübertragung: Der Werbungtreibende oder die Agentur überträgt auf Aktionär TV alle für die Ausstrahlung eines Werbefilms oder Sponsorhinweises erforderlichen Fernsehnutzungsrechte, einschließlich des für etwaige Bearbeitungen notwendigen Bearbeitungsrechts. Aktionär TV nimmt diese Übertragung an. Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung der Werbebuchung erforderlichen Umfang, welcher von Aktionär TV festgelegt wird. Das Fernsehnutzungsrecht wird jedoch in allen Fällen örtlich unbegrenzt ü bertragen und berechtigt zur Ausstrahlung und zum Abruf mittels aller bekannten technischen Verfahren, analog, digital, via Internet, Streaming, Webpages, Video on demand, per Satellit, sowie in allen bekannten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Formen des Fernsehens.

7.2 Der Werbungtreibende und die Agentur stehen Aktionär Tv für ein, dass der Werbefilm/ Sponsorhinweis nicht gegen wettbewerbs - , werbe - und sonstige rechtliche Bestimmungen oder geltende Werberichtlinien, Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetztes oder sonstiger Richtlinien der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft verstößt. Bei Verstößen gegen die se Zusicherung haften Werbungtreibender und Agentur uneingeschränkt. Wird ein Werbefilm/Sponsorhinweis durch Dritte beanstandet, sind Werbungstreibender und Agentur verpflichtet, einen rechtlich einwandfreien Werbefilm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, der sodann an die Stelle des beanstandeten tritt.

7.3 Sollte Aktionär TV wegen der Ausstrahlung des Werbefilms oder wegen des Inhaltes aus urheberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen rechtlich in Anspruch genommen werden, stellen Werbung s treibender und Agentur Aktionär TV von allen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzt einen etwa entstehenden Schaden sowie die für die Rechtsverfolgung entstehenden Kosten.

7.4 Der Auftraggeber stimmt zu, dass Aktionär TV die Sendeunterlagen nach der Erstausstrahlung auch zum Zweck der Eigenwerbung oder Kundenberatung in dem dazu erforderlichen Umfang unentgeltlich nutzen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung im Einzelfall beschränken oder insgesamt widerrufen.

8. Auftragsausführung

8.1 Sendegebiet. Die technische Reichweite und das Sendegebiet von Aktionär TV sind unterschiedlich und dem Auftraggeber bekannt.

8.2 Sendezeiten. Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmte n Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Zahl der Ausstrahlungen in der Prime Time bzw. der gebuchten Preisgruppe nicht vermindert wird.

8.3 Platzierung. Aktionär TV wird bei der Zuteilung der Werbung zu einer bestimmten Werbeinsel die Interessen des Auftraggebers bestmöglich berücksichtigen, soweit nicht die Zuteilung zu einer bestimmten Werbeinsel schriftlich vereinbart wurde. Weder kann eine bestimmte Platzierung innerhalb einer Werbeinsel noch kann Konkurrenzausschluss wirksam vereinbart werden. Werbung, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet ist oder die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignete Produkte, Marken oder Dienstleistungen bewirbt, darf aus rechtlichen Gründen nur zwischen 0:00 Uhr und 5:00 Uhr platziert werden. Unberührt bleibt das Recht von zu weitere n Einschränkungen bzw. zur Zurückweisung der Werbung gemäß Ziffer 2.2 dieser AGB.

8.4 Sendematerial. Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig, mindestens 10 Tage vor Erstsendung, das für die Sendung not wendige Sendematerial zur Verfügung zu stellen. Wird das Sendematerial nicht rechtzeitig angeliefert oder ist dieses nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Zur Ausstrahlung wird das Sendematerial als Videobänder in der Sendenorm PAL der Formate Betacam Digital, Betacam SX, Betacam SP, DVCam, MiniDV oder DVCPro 25 und 50 benötigt. Das Sendematerial ist zu dem in 16:9 Bildformat anzuliefern. Bei abweichendem Format z.B. 4:3 Bildforma t bitte Rücksprache mit Aktionär TV halten. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung übernimmt Aktionär TV keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Stellt Aktionär TV fest, dass das Sendematerial nicht den Vorgaben entspricht, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung des Sendematerial s. Gleichzeitig mit dem Sendematerial teilt der Auftraggeber die für die Abrechnung mit Verwertungsgesell schaften notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, schriftlich mit. Das Sendematerial ist auf Gefahr des Auftraggebers an Aktionär TV AG, Adresse laut Ziff. 1 oder eine andere in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannte Adresse zu senden. Werden Werbesendungen nicht oder falsch ausgestrahlt, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien etc. durch den Werbung s treibenden nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden oder dürfen diese aus rechtlichen Gründen nicht ausgestrahlt werden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Dem Werbung s treibenden oder der Agentur stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbungtreibende/ die Agentur trägt die Gefahr für Übermittlungsfehler von Sendematerial. Sämtliche Verpflichtungen von Aktionär TV aus der Werbebuchung entfallen, wenn der Vertragspartner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nur teilweise oder mangelhaft erfüllt. Hierunter fällt insbesondere die rechtzeitige Lieferung des Sendematerials in gehöriger Form sowie Lieferung von nicht sendefähigem Material in rechtlicher, technischer oder inhaltlicher Hinsicht. Schadensersatzansprüche von Aktionär TV bleiben in allen Fällen bestehen.

8.5 Sendebestätigung. Der Aktionär TV stellt dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen nach Abschluss des Sendemonats Sendebestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeit und der jeweiligen Werbeinseln schriftlich oder elektronisch zur Verfügung.

8.6 Mängel. Bei anerkannten technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die von Aktionär TV zu vertreten sind und den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, besteht für Aktionär TV zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung in Form der einmaligen kostenfreien Wiederholung in technisch einwandfreier Form. Lässt Aktionär TV eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzausstrahlung erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

8.7 Ausfall. Muss eine Werbesendung aus programmliche n, programmtechnischen, aus Gründen technischer Störung oder anderen, nicht zu vertretenden Gründen ausfallen, so wird sie nach bester Möglichkeit zeitnah verlegt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Für de n Fall, dass die Werbesendung nicht nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Rückzahlung bereits für die Ausstrahlung geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Aufbewahrung von Werbematerial

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Werbematerial endet für Aktionär TV mit der vertragsmäßig letzten Ausstrahlung der Werbesendung. Aktionär TV wird das Werbematerial dem Auftragsgeber auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zurücksenden, wenn dieser eine Rücksendung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit der letzten Ausstrahlung schriftlich verlangt. Ansonsten ist Aktionär TV zur Vernichtung des Materials berechtigt. Aktionär TV ist berechtigt, das Werbematerial bis zur vollständigen Bezahlung des Werbeauftrages zurückzuhalten.

10. Programmänderung

Ändert der Sender den vorgesehenen Programmablauf wegen aktueller Geschehnisse, Sport - oder Konzertübertragungen, aus technischen oder programmlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt, Streik oder gesetzlicher Bestimmungen und kann die Ausstrahlung der Werbesendung daher nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, ist Aktionär TV berechtigt, die Ausstrahlung vorzuziehen oder nachzuholen. Weiterhin ist Aktionär TV in diesen Fällen berechtigt, die Werbesendung im Split - Screen auszustrahlen oder durch News - Crawls zu verändern. Bei einer Verschiebung wird Aktionär TV den Auftraggeber darüber informieren, soweit es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Die Verschiebung ist unerheblich, wenn die Ausstrahlung innerhalb des vereinbarten redaktionellen Umfeldes erfolgt und der Sendetermin um nicht mehr als 15 Minuten verschoben wird. Soweit eine nicht unerhebliche Verschiebung notwendig ist, wird sich Aktionär TV bemühen, dass Genre und Wertigkeit des neuen programmlichen Umfeldes denen des ursprünglich vereinbarten entsprechen. Sofern d er Auftraggeber der Verschiebung rechtzeitig widerspricht, wird Aktionär TV einen neuen Nachholtermin anbieten.

11. Special Ads und Verbundwerbung

11.1 Sonderwerbeformen. Aktionär TV behält sich vor, nach vorheriger Ankündigung in besonderen Fällen einzelne Sendungen aus dem gebuchten Paket auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Mehrteiler oder besondere thematische Gestaltungen. Aktionär TV ist berechtigt, eine gebuchte Programmstrecke von zwei oder mehr aufeinander folgenden Sendungen durch andersartige Sendungen zu unterbrechen. Diese können durch einen anderen Sponsor bzw. Sonderwerbekunden gebucht werden. Bei Bedarf können Sponsoringhinweise und andere Sonderwerbeformen von Aktionär TV produziert werden. Die Kosten werden an den Auftraggeber weiterberechnet. Spätestens drei Wochen vor Ausstrahlung legt der Auftraggeber Aktionär TV das komplette Storyboard zur Überprüfung vor. Für die Sponsorhinweise und sonstigen Werbeformen in den gebuchten Sendungen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.

11.2 Verbundwerbung, d.h. Werbesendungen, in denen Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Aktionär TV. Für Verbundwerbung gilt in der Regel ein Preisaufschlag von 50% je beworbenem Produkt auf den anwendbaren Preis für die Sendung von Werbespots.

12. Haftung

12.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung oder Verzug sind auf den vorhersehbaren Schaden und das zu zahlende Entgelt beschränkt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Aktionär TV oder deren jeweilige Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.

12.2 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet Aktionär TV auch nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Erfüllungsgehilfen. Ansonsten haftet Aktionär TV nur für vorhersehbare Schäden bis zur Höhe des geleisteten Entgeltes.

12.3 Zeitweilige oder dauernde Sendeausfälle infolge technischer Defekte, die nicht in den Verantwortungsbereich von Aktionär TV fällt, berechtigen nicht zu Schadensersatz oder Minderung. Bei Ausfällen infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder Verkehrsstörungen hat Aktionär TV Anspruch auf volle Bezahlung.

12.4 In den Fällen des Abs. 1 und 2 haftet Aktionär TV nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang in keinem Fall 25.000,00 Euro übersteigt.

12.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten für jede Haftung einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungsansprüchen und unerlaubter Handlung.

12.6 Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von 4 Wochen nach tatsächlicher erstmaliger Ausstrahlung geltend gemacht werden, ansonsten ist jeglicher Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen.

13. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten des Kunden, die dieser Aktionär TV zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen ergeben, insbesondere zum Zweck der Marktforschung, durch Aktionär TV und Dritte genutzt und elektronisch maschinell verarbeitet werden.

14. Schriftform/Teilnichtigkeit/Erfüllungsort

14.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen und dem Werbung s treibenden/der Agentur sowie Ergänzungen, Zusätze, einschließlich einer Abänderung dieser Schriftformklausel usw. müssen zur Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen. Telefax, E - Mail und Brief wahren die Schriftform.

14.3 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam oder wird sie unwirksam, so erfasst diese Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt zwischen den Parteien eine wirksame Klausel als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlichen am nächsten kommt.

14.4 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Werbungstreibenden/der Agentur und Aktionär TV ist Kulmbach.

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

15.1 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Bestimmungen des UN - Kaufrechts finden keine Anwendung.

15.2 Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Kulmbach. Unabhängig davon hat Aktionär TV das Recht, den Werbung s treibenden oder die Agentur auch an deren Geschäftssitz zu verklagen.

Irrtümer, Druckfehler und Änderungen vorbehalten. Stand: November 2015